Fahrerlaubnis auf Probe
Wird der Führerschein zum ersten Mal erworben, dann handelt es sich dabei erst einmal um eine Fahrerlaubnis auf Probe. Fahranfänger, ob sie nun 17 oder 67 Jahre alt sind, dürfen sich in dieser Zeit im Straßenverkehr weniger zu Schulden kommen lassen als erfahrene Autofahrer. Der Führerschein auf Probe ist zwar eine reguläre Fahrberechtigung, aber ein Fehlverhalten, wie das Begehen einer Ordnungswidrigkeit innerhalb der zwei Jahre kann andere Folgen haben. Wer mal das Parkticket vergisst oder sich zu einer geringen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit hinreißen lässt und geblitzt wird, der braucht noch keine schwerwiegenden Folgen zu befürchten. Bei schweren Verstößen sieht das aber anders aus. Hier drohen eine Verlängerung der Probezeit, ein Aufbauseminar oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.
Führerscheinneulinge werden also erstmal auf die Probe gestellt und müssen trotz bestandener Fahrprüfung auf Dauer zeigen, dass sie alle Regeln verstanden haben und sich im Alltag auch daran halten. Denn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr kann nicht nur mit hohen Bußgeldern bestraft werden, sondern auch das eigene Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer gefährden.
Auf dieser Seite werden deshalb die Fragen beantwortet, die sich Führerscheinneulinge regelmäßig stellen. Welche Vergehen werden in der Probezeit besonders bestraft? Wann kann es zu einer Verlängerung der Probezeit kommen? Was ist ein Aufbauseminar? Muss man an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen?
Was ist die Probezeit?
Die Regelung zur „Fahrerlaubnis auf Probe“ findet sich in § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). In ersten Absatz ist dort die Dauer der Probezeit festgelegt: „Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.“ Das bedeutet, dass man mit Aushändigung des Führerscheins in der Probezeit ist. Das gilt auch für Fahranfänger, die ihren Führerschein mit 17 machen. Diese erhalten aber keinen normalen Führerschein, sondern eine befristete Prüfbescheinigung, die nur in Deutschland gilt.
Die Probezeit gibt es erst seit 1986. Sie wurde eingeführt, da man festgestellt hatte, dass Fahranfänger aufgrund ihrer mangelnden Erfahrung statistisch gesehen sehr häufig in Verkehrsunfälle involviert sind. Da Führerscheinneulinge also für mindestens zwei Jahre unter besonderer Beobachtung stehen, wird bei ihnen Fehlverhalten im Straßenverkehr auch strenger bewertet. Wer als Fahranfänger eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat im Straßenverkehr begeht, der wird nicht nur mit den im Bußgeldkatalog festgelegten Strafen wie Bußgeldern und Punkten bestraft. Es kann darüber hinaus noch zu sogenannten Probezeitmaßnahmen kommen. Bei Führerscheinneulingen wird die Bewertung von Verkehrsdelikten in zwei Gruppen unterschieden.
Verkehrsverstöße in der Probezeit: A-Verstöße und B-Verstöße
Wer sich in der Probezeit befindet, sollte wissen, dass Verstöße im Straßenverkehr mitunter gravierende Folgen haben können. Das gilt natürlich nicht für jede Art von Vergehen. Im Unterschied zum erfahrenen Autofahrer, der sich nicht mehr in der Probezeit befindet, werden die möglichen Verstöße bei Fahranfängern in A- und B-Verstößen unterschieden.
A-Verstöße
Bei sogenannten A-Verstößen handelt es sich um schwerwiegende Verstöße. Hier einige Beispiele:
- Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 16 km/h bei schlechten und ab 21 km/h bei guten Wetterverhältnissen
- Missachtung des Rechtsfahrgebotes
- Missachtung von Vorfahrtsregeln
- Abstandsverstoß
- Überholen auf der rechten Spur außerhalb geschlossener Ortschaften
Welche Folgen hat ein A-Verstoß für den Fahranfänger?
Ein A-Verstoß hat mehrere Folgen für den unerfahrenen Autofahrer:
- Sanktion entsprechend der Regelung im Bußgeldkatalog
- Verlängerung der Probezeit
- Absolvieren eines Aufbauseminars
Erstens kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre. Darüber hinaus muss er ein Aufbauseminar belegen. Das Aufbauseminar ist eine Nachschulung. Diese wird in bestimmten Fahrschulen durchgeführt. Es müssen insgesamt vier Theorie-Sitzungen á 135 Minuten Länge und eine 30-minütige Beobachtungsfahrt durchgeführt werden. Ein solches Seminar kann bis zu 400 Euro kosten. Diese Kosten müssen vollständig von den Betroffenen selbst getragen werden. Wenn das Aufbauseminar erfolgreich abgeschlossen wurde muss der Fahrerlaubnisbehörde der Nachweis übergeben werden.
Wer in die Situation kommt ein Aufbauseminar absolvieren zu müssen, sollte darauf achten, dass es innerhalb einer gewissen Frist abgeschlossen werden muss. Wer die Frist nicht einhält oder das Aufbauseminar nicht besteht, dem wird der Führerschein entzogen.
Was passiert bei einem wiederholten A-Verstoß?
Kommt es zu einem zweiten A-Verstoß innerhalb der schon verlängerten Probezeit, wird der Betroffene durch die Behörde schriftlich verwarnt und bekommt die Empfehlung an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Ein dritter A-Verstoß innerhalb der Probezeit hat langfristige Folgen für den Fahranfänger. Der dreimalige Verstoß führt zum Verlust der Fahrerlaubnis und einer Sperrung von sechs Monaten oder länger. Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Drei Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist kann ein Antrag zur erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Wiederholungstäter einfach seinen Führerschein wiederbekommt. Es ist zum Beispiel möglich, dass erst einmal eine neue praktische Fahrprüfung abgelegt werden muss.
Straftaten in der Probezeit
Nicht nur die oben gelisteten Ordnungswidrigkeiten, sondern auch im Straßenverkehr begangene Straftaten werden als A-Verstöße gewertet und haben entsprechende Folgen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) führt folgende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch an:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
B-Verstöße und Folgen für den Fahranfänger
Ein B-Verstoß ist im Gegensatz zum A-Verstoß ein weniger schwerwiegendes Vergehen. Bei folgenden Vergehen im Straßenverkehr handelt es sich um B-Verstöße:
- Nicht ordnungsgemäß durchgeführte Ladungssicherung
- Abgelaufene Hauptuntersuchung (HU)
- Abgefahrene Reifen
- Parken auf einer Autobahn
- Mitnahme von Kindern ohne Kindersitz oder Missachtung der Gurtpflicht bei Kindern
Genauso wie bei den A-Verstößen sind auch hier zusätzlich die im Bußgeldkatalog festgelegten Strafen zu beachten. Zum Beispiel kann ein Bußgeld verhangen werden. Anders als bei den A-Verstößen hat ein einmaliger B-Verstoß noch keine Konsequenzen bezüglich der Probezeit.
Was passiert bei einem wiederholten B-Verstoß?
Anders sieht es aus, wenn der Fahranfänger sich bereits zum zweiten Mal einen B-Verstoß zu Schulden kommen lässt. Denn zwei B-Verstöße werden genauso wie ein A-Verstoß gewertet. Das heißt, dass bei zwei B-Verstößen genauso wie bei einem einmaligen A-Verstoß eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre und außerdem ein Aufbauseminar auf den Betroffenen zukommen. Kommt es ein drittes Mal zu einem B-Verstoß wird auch hier die Behörden den Betroffenen schriftlich verwarnen und ihm eine verkehrspsychologische Beratung empfehlen. Das Gleiche gilt für den Fall eines vierten B-Verstoßes. Erst bei insgesamt sechs B-Verstößen kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. Sechs B-Verstöße werden also genauso gewertet wie drei A-Verstöße. Es kommt also auch hier zu einer Sperrung bis erneut ein Führerschein beantragt werden kann.
Alkoholdelikte in der Probezeit
Neben der Unterscheidung zwischen A- und B-Verstößen gelten für Fahranfänger außerdem strengere Regeln als für erfahrene Autofahrer. Das gilt vor allem für die Promillegrenze. Diese liegt für Fahranfänger in Deutschland bei 0,0 Promille. Die Grenze gilt aber nicht nur für Fahranfänger, sondern auch für alle Fahrer unter 21 Jahren. Rechtliche Grundlage für das Alkoholverbot ist § 24c des Straßenverkehrgesetzes (StVG). Die Strafen für einen Alkoholdelikt sind außerdem, gerade für junge Autofahrer, nicht sehr günstig.
Wird die 0-Promille-Grenze nicht eingehalten, wird der Betroffene mit einem Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft. Die Strafe kann aber noch höher liegen. Abhängig von der Höhe des Promillewertes und der Vorgeschichte des Verkehrssünders wird härter bestraft:
- Bei einem Promillewert von 0,5 bis 1,09 kommen 2 Punkte, 500 Euro Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot auf den Fahranfänger zu
- Liegt bereits eine Eintragung wegen eines vorherigen Alkoholdeliktes vor, wird das Bußgeld auf 1000 Euro verdoppelt. Außerdem kommen 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot hinzu.
- Lagen zuvor schon zwei Verstöße vor, wird das Bußgeld auf 1500 Euro aufgestockt
- Wer mit einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr im Blut am Steuer sitzt ist fahruntüchtig. Dies wird als Straftat bewertet und mit 3 Punkten in Flensburg, einer Freiheits- oder Geldstrafe und mit einem Fahrverbot bestraft.
Führerscheinneulinge müssen außerdem bedenken, dass die Promillegrenze von 0,0 auch für das Fahrradfahren gilt.
Begeht ein Fahranfänger innerhalb der Probezeit ein Drogen- oder Alkoholdelikt, dann muss er ein spezielles Aufbauseminar absolvieren. Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Geschieht dies nicht, wird dem Betroffenen der Führerschein entzogen.
Konsequenzen von Verkehrsverstößen in der Probezeit
In der Probezeit wird zwischen schwerwiegenden Vergehen, (sogenannten A-Verstößen) und weniger schwerwiegenden Vergehen (sogenannten B-Verstößen) unterschieden.
A-Verstöße in der Probezeit | Konsequenz |
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Einfacher A-Verstoß | Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre, Anordnung eines Aufbauseminars |
Einfacher A-Verstoß in der verlängerten Probezeit | Verwarnung, Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
Wiederholter A-Verstoß in der verlängerten Probezeit | Entzug der Fahrerlaubnis |
Alkohol- oder Drogenverstoß während der Probezeit | Behandlung als A-Verstoß, Anordnung eines gesonderten Aufbauseminars für Fahranfänger |
B-Verstöße in der Probezeit | Konsequenz |
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Einfacher B-Verstoß | keine Verlängerung, kein Aufbauseminar |
Zwei B-Verstöße | Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre, Anordnung eines Aufbauseminars |
Einfacher B-Verstoß, anschließender A-Verstoß | Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre, Anordnung eines Aufbauseminars |
Zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit | Verwarnung, Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
Weitere zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit | Entzug der Fahrerlaubnis |
Das Aufbauseminar in der Probezeit – die wichtigsten Informationen
Ein Aufbauseminar gibt es nur für Fahranfänger. Es wird verhangen, wenn der Fahranfänger einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begangen hat. Für erfahrene Fahrer außerhalb der Probezeit gibt es nach dem Punktesystem hingegen ein sogenanntes Fahreignungsseminar. Es handelt sich also um verschiedene Veranstaltungen.
Zweck und Ablauf des Aufbauseminars sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 35 Absatz 2 definiert.
Ablauf und Umfang des Aufbauseminars
Das Seminar findet in einer Gruppe statt, die aus mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern besteht. Der Umfang beträgt vier Sitzungen, die jeweils 135 Minuten dauern. Insgesamt findet das Seminar in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen statt. Im Rahmen der Nachschulung findet außerdem eine Fahrprobe statt, bei der das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet wird. Daneben werden außerdem Gruppengespräche geführt, Verkehrssituationen analysiert und Informationen vermittelt. „Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.“
Das Seminar muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten vollständig absolviert werden. Geschieht dies nicht, dann kann es zum Entzug des Führerscheins kommen. Es führt also kein Weg am Aufbauseminar vorbei.
Besondere Formen des Aufbauseminars
Bei Drogen- oder Alkohol-Delikten müssen Fahranfänger ein spezielles Aufbauseminar besuchen. Wer also zum Beispiel gegen die 0-Promille-Grenze verstoßen hat, muss eine solche Nachschulung absolvieren. Im Unterschied zu dem normalen Aufbauseminar ist dieses inhaltlich angepasst an die begangene Ordnungswidrigkeit. Die Kursteilnehmer erhalten beispielsweise Informationen über die Wirkung von Alkohol und andere Rauschmittel. Darüber hinaus sollen sie in der Nachschulung neue Verhaltensweisen entwickeln, damit es in Zukunft nicht mehr zu diesem Fehlverhalten kommt. Die genaue Reglung über die besonderen Aufbauseminare ist in § 36 der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegt.
Anders als das normale Aufbauseminar findet das besondere nicht in der Fahrschule statt. Stattdessen wird es von einem Verkehrspsychologen durchgeführt, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Auch der Umfang weicht ab. Es werden vier Sitzungen über einen Zeitraum von zwei bis vier Wochen durchgeführt, die jeweils 180 Minuten dauern. Zwischen den einzelnen Terminen müssen die Teilnehmer Aufgaben erledigen. Wie beim normalen Aufbauseminar sind unter Umständen auch hier Einzelseminare möglich. Die kosten können zudem höher liegen als bei einem normalen Aufbauseminar.
Die verkehrspsychologische Beratung in der Probezeit
Wie oben beschrieben hat ein erneuter A-Verstoß in der verlängerten Probezeit eine schriftliche Verwarnung durch die Behörde zur Folge. Außerdem wird dem Betroffenen dazu geraten eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies steht demjenigen aber frei, da sie nicht verpflichtend ist.
Ablauf und Umfang der Beratung
Die verkehrspsychologische Beratung soll dem Fahranfänger helfen sein Verhalten zu reflektieren und seine Fehler einzugestehen. In einem Gespräch mit einem Psychologen soll dann erarbeitet werden, wie die Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr abgebaut werden können. § 38 der Fahrererlaubnis-Verordnung (FeV) erläutert den Ablauf der Beratung. Darin steht auch, dass die Beratung durch eine Fahrprobe ergänzt werden kann, wenn „der Berater dies für erforderlich hält“. Nach Abschluss erhält der Betroffene eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Das Ergebnis der Beratung wird jedoch nur ihm mitgeteilt und nicht der Behörde. Das bedeutet auch, dass kein „Bestehen“ oder „Nichtbestehen“ möglich ist.
Der Umfang der Beratung kann auf drei bis vier Einzelgespräche aufgeteilt werden, die jedoch insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Gespräch darf nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als vier Wochen betragen.
Außerdem gilt es eine Frist einzuhalten. Die Beratung steht nur für einen Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung.
Welche Unterlagen sind notwendig und was kostet die verkehrspsychologische Beratung?
Vor dem Gespräch muss der Betroffene einen Identitätsausweis, seinen Auszug aus dem Fahreignungsregister in Flensburg und einen Nachweis über die Bezahlung der Beratung einreichen. Um den Auszug zu erhalten muss ein „Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister“ beim Kraftfahrt-Bundesamt gestellt werden.
Die Kosten für die Gespräche sind nicht überall gleich und müssen vom Teilnehmer selbst getragen werden. Man kann aber ungefähr mit 300 Euro rechnen. Anders als bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wird kein Gutachten erstellt. Der Betroffene erhält nur eine Teilnahmebestätigung.
Der Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister kann hier heruntergeladen werden.