Ihnen droht ein Bußgeld von mindestens 200,00 €. Zusätzlich fallen 28,50 € Verwaltungsgebühr an. Das Bußgeld kann bis auf 400,00 € erhöht werden, wenn Sie bereits Punkte in Flensburg haben oder schneller als 150% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sind.
Es wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Der Punkt verbleibt dort zweieinhalb Jahre. Während dieser Zeit wirkt er straferhöhend bei weiteren Verstößen.
Sie erhalten ein Fahrverbot auf Bewährung: Fahren Sie in den nächsten 12 Monaten erneut mehr als 25 km/h zu schnell, dann wird ihnen die Fahrerlaubnis für mindestens einen Monat entzogen.
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Mit 31 km/h zu schnell in der 30er-Zone geblitzt
Der Bußgeldkatalog gilt auch für Zonen mit Tempo 30. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie 31 km/h in einer 30er-Zone gefahren sind, drohen als Mindeststrafe ein Bußgeld von 200,00 Euro und ein Punkt.
Der Vorwurf lautet im Schreiben der Behörde in der Regel wie folgt:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 30 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 61 km/h.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG [oder §24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG]; 11.3.6 BKat
Hier sind die Rechtsvorschriften für den Geschwindigkeitsverstoß 31 km/h außerorts erklärt.
Der genaue Text ist nicht vorgeschrieben, erscheint aber in nahezu standardisierter Form in allen behördlichen Dokumenten, also im Zeugenfragebogen, im Anhörungsbogen und im Bußgeldbescheid.
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h außerorts
Wann gelten die Regelstrafen des Bußgeldkataloges?
Die Regelsätze sind standardisierte Strafen, die bundeseinheitlich verhängt werden sollen,
- sofern der Verstoß fahrlässig begangen wurde und gewöhnliche Tatumstände vorlagen (Bußgeldkatalog Abschnitt I) oder
- wenn der Verstoß vorsätzlich erfolgte und gewöhnliche Tatumstände vorlagen (Bußgeldkatalog Abschnitt II).
Die Regelstrafen gelten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Sie dienen dazu, die Verfahren zu beschleunigen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herzustellen. Es gibt jedoch einige Tatumstände, die zu höheren Bußgeldern und schärferen Strafen führen können. Die Erhöhung der Regelstrafen liegt in der Regel im Ermessen der Bußgeldstelle.
Wann droht eine höhere Strafe?
Wenn bereits Punkte im Fahreignungsregister für zu schnelles Fahren eingetragen sind, kann die Bußgeldstelle das Bußgeld „angemessen erhöhen.“ Dies beinhaltet in der Regel eine Erhöhung um 25-50%. Wenn die Bußgeldstelle von der Regelgeldbuße abweicht, muss ein Hinweis auf die Rechtsvorschrift erfolgen; diese ist § 17 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).
Wenn durch die Geschwindigkeitsüberschreitung auch eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung erfolgte, werden die Regelsätze standardmäßig erhöht. Dies ist in § 3 Absatz 3 der Bußgeldkatalog-Verordnung BKatV geregelt. Eine Gefährdung zieht in der Regel eine Erhöhung der Geldstrafe um ca. 25% nach sich, eine Sachbeschädigung führt zu einer Erhöhung um ca. 50%.
Wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde, darf die Bußgeldstelle das Bußgeld verdoppeln. Als Richtwert hat sich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40% etabliert, dieser Wert ist aber nicht im Bußgeldkatalog festgeschrieben. Wer in einer 30er-Zone 51 km/h fährt, überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 70% und riskiert daher bereits, dass die Bußgeldstelle Vorsatz unterstellt.
Wer Verkehrsverstöße mit Vorsatz begeht, muss nach § 3 Abs. 4a BKatV mit einer Verdoppelung des Regel-Bußgeldsatzes rechnen.
Viele Bußgeldstellen und Amtsgerichte orientieren sich an der Entscheidung des OLG Hamm (Oberlandesgericht Hamm) vom 10.05.2016, Az. 4 RBs 91/16:
Leitsatz: Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.
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Aber auch eine unbedachte Äußerung des Beschuldigten kann zum Vorwurf der vorsätzlichen Handlung führen. Insbesondere Begründungen für die zu schnelle Fahrweise werden häufig zu Ungunsten des Betroffenen ausgelegt. Weder medizinische Notfälle noch andere dringliche Umstände werden von den Bußgeldstellen als Rechtfertigung für Geschwindigkeitsübertretungen akzeptiert – im Gegenteil, häufig wird die Geldbuße verdoppelt.
Mit 31 km/h zu schnell außerorts in der Probezeit geblitzt
Wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Verstoßes noch einen Führerschein in der Probezeit hat, drohen zusätzliche Konsequenzen.
Da der Verstoß mit einem Punkt geahndet wird, handelt es sich um einen A-Verstoß. Zusätzlich zu den Regelstrafen des Bußgeldkataloges drohen Auflagen für Fahranfänger:
- Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre
- Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger
Bei einem zweiten Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit um mehr als 20 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt eine verkehrspsychologische Beratung. Gleichzeitig wird eine Verwarnung ausgesprochen mit dem Hinweis, dass bei einem weiteren Vergehen der Führerschein eingezogen wird.
Bei einer dritten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h vor Ablauf der Probezeit – auch der verlängerten Probezeit - droht der Führerscheinentzug.
Rechtsgrundlagen
Der Gesetzgeber stellt strenge formale Anforderungen, wenn dem Bürger eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Unter anderem müssen die Rechtsgrundlage bzw. die verletzten Vorschriften im Bußgeldbescheid explizit genannt sein.
Dies ist im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h außerorts
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG [oder §24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG]; 11.3.6 BKat
Erläuterung: § 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 49 Straßenverkehrsordnung; § 24 Straßenverkehrsgesetz [oder §24 Absatz 1, 3 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz]; Punkt 11.3.6 Bußgeldkatalog
Mittlerweile ist die Software der Bußgeldstellen weitgehend standardisiert, so dass zumindest die vorgeschriebenen Formalien eingehalten werden. Dies sagt aber noch nichts über die Rechtmäßigkeit und Korrektheit der Messung aus. Die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Geschwindigkeitsmessung sind sehr hoch. Wenn ein Punkt oder gar ein Fahrverbot droht, kann sich die Überprüfung der Messung lohnen.
Ein Einspruch kann sich lohnen, denn viele Bußgeldbescheide enthalten Fehler.
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Die Rechtsgrundlagen im Detail: OWiG, StVG, StVO, BKatV, BKat
OWiG: Ordnungswidrigkeitengesetz
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten legt alle allgemeinen Grundsätze für Ordnungswidrigkeiten und deren Verfahren fest. Diese Regeln sind nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern gelten für Verstöße gegen alle möglichen staatlichen Vorschriften unterhalb der Schwelle zur Straftat. Das Gesetz regelt zum Beispiel die Verfahren beim verbotenen Betreten militärischer Anlagen, beim verbotswidrigen Halten gefährlicher Tiere bis hin zu illegaler Prostitution.
Auch für Verstöße im Straßenverkehr sind viele der Regelungen relevant, zum Beispiel die Vorschriften zur Verjährung, zum Recht auf Akteneinsicht des Betroffenen, zur Anhörung des Betroffenen, zur Form und zur Gültigkeit des Bußgeldbescheides, sowie zum gesamten Bußgeldverfahren. Die Bußgeldverfahren im Straßenverkehr stützen sich auf die Regeln des OWiG und folgen nur in Ausnahmefällen besonderen Verfahrensregeln.
StVG: Straßenverkehrsgesetz
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist bundesweit gültig. Es regelt das Straßenverkehrsrecht in Deutschland, im Einzelnen
- Die Verkehrsvorschriften (welche Fahrzeuge und Personen dürfen mit welcher Zulassung am Straßenverkehr teilnehmen; welche Verordnungen sind in dem Gesetz enthalten; wer kann neue Verordnungen erlassen bzw. bestehende Verordnungen ändern (festgelegt in §6 StVG, in dem das Bundesverkehrsministerium entsprechend ermächtigt wird)
- Haftpflicht für Personen- und Sachschäden
- Bußgeldvorschriften und Strafvorschriften
- Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg)
- Fahrzeugregister (listet alle zugelassenen Fahrzeuge und die Fahrzeughalter)
- Fahrerlaubnisregister (Liste der gültigen und der entzogenen Führerscheine)
- Gemeinsame Vorschriften und Übergangsregelungen
StVO: Straßenverkehrsordnung
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet
- die Regeln für das Verhalten im Straßenverkehr (zum Beispiel die Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Abstandsregeln, Überholen, Vorfahrt, Abbiegen, Halten und Parken und Beleuchtung)
- die Verkehrszeichen und andere verkehrsregelnde Einrichtungen
- Bußgeldvorschriften
Die Straßenverkehrsordnung ist dem Straßenverkehrsgesetz unterstellt. In §6 Abs. 1 des StVG wird das Bundesverkehrsministerium ermächtigt, die Straßenverkehrsordnung zu ändern, Regelungen zu ändern, abzuschaffen oder neue Regelungen zu erlassen. Allerdings erfordern Änderungen der StVO die Zustimmung des Bundesrates und somit der Bundesländer.
BKatV – Bußgeldkatalogverordnung
Die Bußgeldkatalogverordnung (erlassen durch das Bundesverkehrsministerium und zustimmungspflichtig im Bundesrat) regelt Verwarnungen, Bußgelder, Einträge ins Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg) und Fahrverbote bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Die vollständige Bezeichnung der BKatV lautet:
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
BKat – Bußgeldkatalog
Der Bußgeldkatalog ist eine Anlage der BKatV (der Bußgeldkatalog-Verordnung). Im Abschnitt I legt der Bußgeldkatalog die Regelstrafen für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten fest.
Der Abschnitt 1 A legt in insgesamt 240 Unterpunkten die Regelstrafen für nahezu alle Fehlverhalten im Straßenverkehr fest, und zwar für alle Verkehrsteilnehmer (also zum Beispiel auch für Radfahrer).
Im Abschnitt I B werden ausschließlich Regelstrafen für das Fahren unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss berauschender Mittel festgelegt. Der Abschnitt B hat nur 3 Unterpunkte:
- 241: Regelstrafen für Alkoholverstöße
- 242: Regelstrafen für Verstöße nach dem Betäubungsmittelgesetz
- 243: Alkoholgrenze von 0 Promille in der Probezeit
Im Abschnitt II werden die Regelstrafen für vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten bestimmt. Dies sind jedoch nur wenige Punkte, und der Abschnitt II umfasst nicht die häufigen Vorwürfe der vorsätzlichen Geschwindigkeitsübertretung. Viele Bußgeldstellen unterstellen dem Fahrer vorsätzliches Handeln, wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 40% überschritten wird. Dies führt zu einer Verdoppelung des Bußgeldes.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Wenn Sie geblitzt wurden, während Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten haben, sieht der aktuelle Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro vor. Es werden außerdem Verwaltungsgebühren in Höhe von 28,50 Euro erhoben. Die gesamte Forderung der Behörde beträgt demnach im Regelfall 228,50 Euro.
Ja, es wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Der Punkt verbleibt zweieinhalb Jahre lang im Fahreignungsregister. Während dieser Zeit wirkt er straferhöhend, falls ein weiterer Verstoß erfolgt.
Es droht ein Fahrverbot im Wiederholungsfall. Begehen Sie binnen 12 Monaten mehr als einen Verstoß dieser Größenordnung, muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden.